Sitzung: 13.12.2001 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
In dem Rechtsstreit Walter Strube ./. Gemeinde
Stralendorf hat das Landgericht Schwerin mit Urteil vom 07.11.2001 (Anlage)
entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird weitere 13.181,32 DM nebst 4 %
Zinsen auf 18.181,32 DM seit dem 18.07.1997 bis zum 05.11.1999 und auf
13.181,32 DM seit dem 06.11.1999 zu zahlen. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes der
Gemeinde und des LVB des Amtes Stralendorf sind die Erfolgsaussichten bei einer
Berufung wegen der ausführlichen und nicht wiederlegbaren Begründung des Landgerichtes
eher unwahrscheinlich. Da es sich um eine Ausgabe des Vermögenshaushaltes
handelt und diese gemäß Hauptsatzung außerhalb der Wertgrenzentscheidung des
Bürgermeisters liegt, so ist ein Beschluß der Gemeindevertretung über diese
überplanmäßige Ausgabe notwendig. Nach § 52 S. 1 KV M-V sind über- und
außerplanmäßige Ausgaben nur dann zulässig, wenn sie unvorhergesehen und
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Die Erfüllung dieser
Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall angenommen. Die Deckung erfolgt
vorläufig durch nicht geplante Einnahmen aus Grundstücksverkäufen
(Haushaltsstelle 880.340).
Beschlußvorschlag:
Die Gemeindevertretung Stralendorf beschließt eine
überplanmäßige Ausgabe bei der Haushaltsstelle 791.986 (Abwicklung Zaunbau) in
Höhe von 12.000,- DM.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten
beschlussbegründenden Unterlagen sind,
nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem
zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
1
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0