Sitzung: 04.12.2001 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 2000/HOL/037
Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Mit
Schreiben vom 20. September 2000 wies der Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht
des Landkreises Ludwigslust darauf hin, daß alle Gemeinden eine
Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen haben.
Das
Rechtsamt betont in seinem Anschreiben, daß es nicht im Ermessen der Gemeinde
liegt Beiträge zu erheben. Der Gesetzgeber hat im § 8 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern verbindlich die
Beitragserhebungspflicht festgeschrieben. Aus diesem Grunde ist die Gemeinde
verpflichtet eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen.
Eine
gültige Straßenbaubeitragssatzung ist die Voraussetzung dafür,
Straßenausbaubeiträge zu erheben. Die Rechtsaufsicht weist weiter darauf hin,
soweit eine Maßnahme durch bestimmte Förderprogramme gefördert wird, ist zu
prüfen, ob die Gemeinde eine Straßenbaubeitragssatzung erlassen hat. Seitens
des Fördermittelgebers erfolgt eine Prüfung darüber, inwieweit die Gemeinde die
Bevorteiligten der jeweiligen Maßnahmen entsprechend beitragsmäßig veranlagt
bzw. veranlagen wird.
Die ihnen
vorliegende Satzung ist als Mustersatzung des Städte- und Gemeindetages des
Landes Mecklenburg-Vorpommern im Überblick Heft 5/2000 veröffentlicht. Es
wurden hier jedoch die Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde mit eingearbeitet,
so daß die ihnen vorliegende Satzung den aktuellsten Stand hat.
Gemäß §
11 der vorliegenden Straßenbaubeitragssatzung tritt diese Satzung am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschlußvorschlag:
1. Die
Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte
Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Holthusen.
2. Die
Gemeindevertretung beschließt, daß die im Anhang vorliegende
Satzung am .......... bekanntgemacht wird.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder:
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder:
Davon
stimmberechtigt:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenenthaltungen:
Ungültige
Stimmen:
* Der
endgültige Satzungsentwurf wird durch das Bauamt als Tischvorlage
zugeleitet. Die Bürgermeisterin erläutert
kurz den Sachverhalt.
Der Tagesordnungspunkt wird vertagt, da es
zwischen dem neuen und
den alten Satzungsentwurf auf den ersten
Blick viele Unterschiede gibt.