Sitzung: 30.10.2001 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: 8 Ja - Stimmen
Vorlage: 2001/ROG/049
Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Die
Schullasten, die nach außerhalb des Amtsbereiches zu zahlen sind, sind gar
nicht planbar, weil Zuzüge auch innerhalb des Schuljahres
erfolgen.
Nach gültiger Rechtssprechung gibt es im Schulgesetz M-V
keine
Regelung, wonach ein Schüler, der nach Wohnortwechsel nun
eine für
ihn nicht zuständige Schule besucht, diese zu verlassen hat.
Ein
Schulwechsel ist damit nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine Schule
der Stadt
Schwerin besuchen 5 Schüler der Gemeinde, 5 Schüler besuchen eine Ersatzschule
in Schwerin. Die tatsächliche Anzahl der
Schüler
an den Ersatzschulen erfahren wir erst durch Rechnungslegung,
da die
Eltern den Besuch ihrer Kinder an der Ersatzschule nicht
anzeigen
müssen. Die Ersatzschulen erhalten Schullasten in der Höhe, die entstanden
wären, wenn sie in der für sie zuständigen Schule beschult
werden
würden.
110
Schüler aus der Gemeinde werden an der verbundenen Haupt- und Realschule mit
Grundschule Stralendorf beschult. Die Schullasten
an der
Schule Stralendorf erhöhten sich vom Vorjahr von 1.099,37 DM
auf
1.338,46 DM. Durch die Steigerung der Schülerzahl und die Erhöhung
der Schullasten ist die Überschreitung der
Haushaltsstelle 1/2100 6720
entstanden.
Die Ausgabe bei den Schullasten per 18.10.2001 sind 155.456,58 DM.Es liegen
noch nicht alle Rechnungen der Stadt Schwerin
vor.
Da es
sich um eine Ausgabe des Verwaltungshaushaltes handelt und die gemäß
Hauptsatzung außerhalb der Wertgrenzentscheidung
des
Bürgermeisters liegt, so ist ein Beschluß der Gemeindevertretung
über
diese außerplanmäßige Ausgabe notwendig.
Nach § 52
S. 1 KV M-V sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur dann zulässig, wenn sie
unvorhergesehen und unabweisbar sind und
die
Deckung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall
erfüllt.
Beschlußvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt entsprechend der Rechts- und Sachdarstellung die
überplanmäßige Ausgabe von 24.400,00 DM
(Ansatz
2001 135.600,00 DM auf 160.000,00 DM) die Schullasten.
Bemerkungen
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 10
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder:
8
Davon
stimmberechtigt:
8
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen:
0
* Antrag
an Frau Ferner, Informationen über die Höhe und
Zusammensetzung der Schullasten für die
Gemeinde Klein Rogahn