Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: 8 Ja - Stimmen

Beschluß:

Sach- und Rechtslage:

Die Schullasten, die nach außerhalb des Amtsbereiches zu zahlen sind, sind gar nicht planbar, weil Zuzüge auch innerhalb des Schuljahres

erfolgen. Nach gültiger Rechtssprechung gibt es im Schulgesetz M-V

keine Regelung, wonach ein Schüler, der nach Wohnortwechsel nun

eine für ihn nicht zuständige Schule besucht, diese zu verlassen hat.

Ein Schulwechsel ist damit nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine Schule

der Stadt Schwerin besuchen 5 Schüler der Gemeinde, 5 Schüler besuchen eine Ersatzschule in Schwerin. Die tatsächliche Anzahl der

Schüler an den Ersatzschulen erfahren wir erst durch Rechnungslegung,

da die Eltern den Besuch ihrer Kinder an der Ersatzschule nicht

anzeigen müssen. Die Ersatzschulen erhalten Schullasten in der Höhe, die entstanden wären, wenn sie in der für sie zuständigen Schule beschult

werden würden.

 

110 Schüler aus der Gemeinde werden an der verbundenen Haupt- und Realschule mit Grundschule Stralendorf beschult. Die Schullasten

an der Schule Stralendorf erhöhten sich vom Vorjahr von 1.099,37 DM

auf 1.338,46 DM. Durch die Steigerung der Schülerzahl und die Erhöhung

 der Schullasten ist die Überschreitung der Haushaltsstelle 1/2100 6720

entstanden. Die Ausgabe bei den Schullasten per 18.10.2001 sind 155.456,58 DM.Es liegen noch nicht alle Rechnungen der Stadt Schwerin

vor.

 

Da es sich um eine Ausgabe des Verwaltungshaushaltes handelt und die gemäß Hauptsatzung außerhalb der Wertgrenzentscheidung

des Bürgermeisters liegt, so ist ein Beschluß der Gemeindevertretung

über diese außerplanmäßige Ausgabe notwendig.

Nach § 52 S. 1 KV M-V sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur dann zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und

die Deckung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt.

 

Beschlußvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt entsprechend der Rechts- und Sachdarstellung die überplanmäßige Ausgabe von 24.400,00 DM

(Ansatz 2001 135.600,00 DM auf 160.000,00 DM) die Schullasten.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           10

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           8

Davon stimmberechtigt:                                      8

Ja-Stimmen:                                                      8

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0

 

 

* Antrag an Frau Ferner, Informationen über die Höhe und

  Zusammensetzung der Schullasten für die Gemeinde Klein Rogahn