Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluß:

Sach- und Rechtslage:

Die Schullasten, die nach außerhalb des Amtsbereiches zu zahlen sind, sind gar nicht

planbar, weil Zuzüge auch innerhalb des Schuljahres erfolgen.

Nach gültiger Rechtssprechung gibt es im Schulgesetz M-V keine Regelung, wonach

ein Schüler, der nach Wohnortwechsel nun eine für ihn nicht zuständige Schule besucht,

diese zu verlassen hat. Ein Schulwechsel ist damit auch nur auf freiwilliger Basis möglich.

Eine Schule der Stadt Schwerin besuchen 18 Schüler der Gemeinde Wittenförden.

 

Aus der Gemeinde Wittenförden besuchten im Schuljahr 2000/2001 18 Schüler die

"Neumühler Ganztagsschule". Im Vorjahr waren es 12 Schüler. 1 Schüler besucht jeweils

die Waldorfschule und Montesourischule.

Die tatsächliche Anzahl der Schüler zu den Ersatzschulen erfahren wir erst durch die

Rechnungslegung, da die Eltern den Besuch ihrer Kinder an der Ersatzschule nicht anzeigen

müssen. Die Ersatzschulen erhalten Schullasten in der Höhe, die entstanden wären, wenn

sie an der Heimatschule beschult werden. Die Schullasten für die Schule Wittenförden

betrugen auf der Grundlage des Haushaltes 2000 in diesem Jahr 2.057,14 DM.

 

Durch die Erhöhung der Schülerzahl für die Schullasten zu zahlen sind und die Erhöhung

der Schullasten in der Schule Wittenförden vom Vorjahr von 1.909,90 DM auf 2.057,14 DM

ist die Überschreitung der Haushaltsstelle 1/2100 6720 entstanden. Es liegen noch nicht alle

Rechnungen der Stadt Schwerin vor. Für einen Teil der Rechnungen besteht Widerspruch,

weil kein Antrag vorliegt. Die Ausgabe bei den Schullasten per 18.10.2001 sind

52.243,51 DM.

 

Da es sich um eine Ausgabe des Verwaltungshaushaltes handelt und die gem.

Hauptsatzung außerhalb der Wertgrenzentscheidung des Bürgermeisters liegt, so ist ein

Beschluß der Gemeindevertretung über diese überplanmäßige Ausgabe notwendig.

Nach § 52 S. 1 KV MV sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur dann zulässig,

wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

Die Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt.

 

Beschlußvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt entsprechend der Rechts- und Sachdarstellung die

überplanmäßige Ausgabe von 20.000,00 DM (Ansatz 2001 40.000,00 DM auf 60.000,00 DM)

die Schullasten.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           11

Davon stimmberechtigt:                                      11

Ja-Stimmen:                                                      10

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        1

Ungültige Stimmen:                                            0

 

 

Der anfallende Betrag steht aus den geplanten Rücklagen zur Verfügung.

Diese sind hinreichend vorhanden.