Sitzung: 29.10.2001 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Die
Schullasten, die nach außerhalb des Amtsbereiches zu zahlen sind, sind gar
nicht
planbar,
weil Zuzüge auch innerhalb des Schuljahres erfolgen.
Nach
gültiger Rechtssprechung gibt es im Schulgesetz M-V keine Regelung, wonach
ein
Schüler, der nach Wohnortwechsel nun eine für ihn nicht zuständige Schule
besucht,
diese zu
verlassen hat. Ein Schulwechsel ist damit auch nur auf freiwilliger Basis
möglich.
Eine
Schule der Stadt Schwerin besuchen 18 Schüler der Gemeinde Wittenförden.
Aus der
Gemeinde Wittenförden besuchten im Schuljahr 2000/2001 18 Schüler die
"Neumühler
Ganztagsschule". Im Vorjahr waren es 12 Schüler. 1 Schüler besucht jeweils
die
Waldorfschule und Montesourischule.
Die
tatsächliche Anzahl der Schüler zu den Ersatzschulen erfahren wir erst durch
die
Rechnungslegung,
da die Eltern den Besuch ihrer Kinder an der Ersatzschule nicht anzeigen
müssen.
Die Ersatzschulen erhalten Schullasten in der Höhe, die entstanden wären, wenn
sie an
der Heimatschule beschult werden. Die Schullasten für die Schule Wittenförden
betrugen
auf der Grundlage des Haushaltes 2000 in diesem Jahr 2.057,14 DM.
Durch die
Erhöhung der Schülerzahl für die Schullasten zu zahlen sind und die Erhöhung
der
Schullasten in der Schule Wittenförden vom Vorjahr von 1.909,90 DM auf 2.057,14
DM
ist die
Überschreitung der Haushaltsstelle 1/2100 6720 entstanden. Es liegen noch nicht
alle
Rechnungen
der Stadt Schwerin vor. Für einen Teil der Rechnungen besteht Widerspruch,
weil kein
Antrag vorliegt. Die Ausgabe bei den Schullasten per 18.10.2001 sind
52.243,51
DM.
Da es
sich um eine Ausgabe des Verwaltungshaushaltes handelt und die gem.
Hauptsatzung
außerhalb der Wertgrenzentscheidung des Bürgermeisters liegt, so ist ein
Beschluß
der Gemeindevertretung über diese überplanmäßige Ausgabe notwendig.
Nach § 52
S. 1 KV MV sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur dann zulässig,
wenn sie
unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Die
Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall erfüllt.
Beschlußvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt entsprechend der Rechts- und Sachdarstellung die
überplanmäßige
Ausgabe von 20.000,00 DM (Ansatz 2001 40.000,00 DM auf 60.000,00 DM)
die
Schullasten.
Bemerkungen
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon
stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen: 1
Ungültige
Stimmen:
0
Der
anfallende Betrag steht aus den geplanten Rücklagen zur Verfügung.
Diese
sind hinreichend vorhanden.