Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Der Parkettfußboden im Gemeindesaal des Wittenfördener Gemeindehauses wurde im Juni 2009 mit einer neuen Oberflächenbeschichtung versehen. Ebenso sind Malerarbeiten durchgeführt worden.

 

Da in der Vergangenheit die jeweiligen Nutzer des Saals in unterschiedlicher Reinigungsqualität und mit verschiedensten Reinigungsmitteln den Fußboden nach Nutzung selbst reinigten, war der Abnutzungs- und Alterungsgrad der Oberfläche entsprechend hoch. Die Oberfläche in desolatem Zustand.

 

Zur Werterhaltung und Vermeidung einer erneuten Falschbehandlung der Parkettoberfläche durch die Nutzer wird empfohlen, dass zusätzlich zur Kaution (150,00€) eine Reinigungspauschale in Höhe von mindestens 40,00 Euro vom jeweiligen Nutzer zu erheben. Die Reinigung und Pflege des Parkettbodens sollte ausschließlich durch den Hausmeister erfolgen. Der Pauschalbetrag entspricht etwa dem 2-fachen Stundenlohnsatz des Hausmeisters und den Reinigungsverbrauchsmitteln (ohne Maschine).

Durch die angeschaffte Reinigungstechnik und genormte Pflegemittel ist eine Reinigung des Saals im genannten Zeitrahmen möglich.

 

Eine entsprechende Ergänzungsänderung müsste im § 6 (7) in der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Gemeindehaus vorgenommen werden.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Wittenförden beschließt die nachfolgend genannte Änderung im § 6 (7) der Benutzungs- und Entgeltordnung für gemeindliche Räume im Gemeindehaus und im Kindergarten Wittenförden.

 

Neufassung § 6 (7) Entgelte, Entgelthöhe

 

Neben dem Nutzungsentgelt ist eine Kaution in Höhe von 150,00 € für etwaige Sachbeschädigungen im Objekt während der Nutzungszeit, zu hinterlegen.

Eine Reinigungspauschale in Höhe von ………40,00…………. € für die Fußbodenreinigung und Neueinpflege ist gemeinsam mit dem Nutzungsentgelt zu entrichten.

 

Finanzielle Auswirkungen:    Mehreinnahmen und höhere Aufwendungen entsprechend der Nutzung

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden Unterlagen sind,  nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         13

Davon stimmberechtigt:                                     13

Ja-Stimmen:                                                      13

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                       0

Ungültige Stimmen:                                           0