Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Sach- und Rechtslage:

In der Hauptausschusssitzung am 5. August 2008 haben die Mitglieder angeregt, in die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde eine Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke aufzunehmen. Diese Regelung ist nur auf überwiegend zu Wohnzwecken dienende Grundstücke anzuwenden. Für gewerbliche Grundstücke ist eine Zweiterschließung stets von Vorteil, so dass eine Vergünstigung nicht angebracht ist. Das Grundstück muss durch zwei oder mehrere Gemeindestraßen erschlossenen sein. Eine Beitragserhebung durch die Gemeinde erfolgt nur für Baumaßnahmen an Gemeindestraßen, so dass nur dadurch eine Mehrbelastung entsteht.

 

Es liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob er eine Vergünstigungsregelung schafft und wie er diese ausgestaltet. Nach Rücksprache mit Herrn Kröger vom Städte- und Gemeindetag M-V und Herrn Reumann von der Kommunal- und Rechtsaufsicht des Landkreises Ludwigslust bestehen hinsichtlich einer Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene Wohngrundstücke auf die Hälfte des Erschließungsbeitrages keine Bedenken. Die Gemeinde hat einen weiten Gestaltungsspielraum.

 

Nach Abstimmung mit dem Hauptausschuss der Gemeinde Stralendorf auf der Sitzung am 16. Oktober 2008 wurde eine entsprechende Regelung vorbereitet. Die Vergünstigungsregelung wird als Absatz 8 in § 5 eingefügt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf beschließt folgende Satzung:

 

3. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

in der Gemeinde Stralendorf

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 3316) und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf in der Sitzung am …………. folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

in der Gemeinde Stralendorf

 

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Stralendorf vom 4. Januar 1999, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Stralendorf vom 9. Juli 2008 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 5 Absatz 8 wird neu eingefügt:

 

„Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Absatz 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zur Hälfte zu erheben.“

 

Artikel 2

 

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

in der Gemeinde Stralendorf

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Stralendorf kann den Wortlaut der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Stralendorf in der von In-Kraft-Treten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Stralendorf bekannt machen.

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Stralendorf, ………………

 

                                                                                    - Siegel -

 

Lenz

Bürgermeister

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Erschließungsbeiträge für mehrfach erschlossene Grundstücke werden zur Hälfte erhoben.

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V war kein Mitglied der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           11

Davon stimmberechtigt:                                      11

Ja-Stimmen:                                                      11

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0