Sitzung: 06.11.2008 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 2008/STR/340
Sach- und Rechtslage:
In der Hauptausschusssitzung am 5.
August 2008 haben die Mitglieder angeregt, in die Erschließungsbeitragssatzung
der Gemeinde eine Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke
aufzunehmen. Diese Regelung ist nur auf überwiegend zu Wohnzwecken dienende
Grundstücke anzuwenden. Für gewerbliche Grundstücke ist eine Zweiterschließung
stets von Vorteil, so dass eine Vergünstigung nicht angebracht ist. Das
Grundstück muss durch zwei oder mehrere Gemeindestraßen erschlossenen sein.
Eine Beitragserhebung durch die Gemeinde erfolgt nur für Baumaßnahmen an
Gemeindestraßen, so dass nur dadurch eine Mehrbelastung entsteht.
Es liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob er eine Vergünstigungsregelung schafft und wie er diese ausgestaltet. Nach Rücksprache mit Herrn Kröger vom Städte- und Gemeindetag M-V und Herrn Reumann von der Kommunal- und Rechtsaufsicht des Landkreises Ludwigslust bestehen hinsichtlich einer Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene Wohngrundstücke auf die Hälfte des Erschließungsbeitrages keine Bedenken. Die Gemeinde hat einen weiten Gestaltungsspielraum.
Nach Abstimmung mit dem
Hauptausschuss der Gemeinde Stralendorf auf der Sitzung am 16. Oktober 2008
wurde eine entsprechende Regelung vorbereitet. Die Vergünstigungsregelung wird
als Absatz 8 in § 5 eingefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf
beschließt folgende Satzung:
3. Satzung
zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Gemeinde
Stralendorf
Aufgrund des § 132 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 3316) und des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413) hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf in der Sitzung am …………. folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Gemeinde
Stralendorf
Die Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Stralendorf vom 4. Januar 1999, zuletzt
geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Stralendorf vom 9. Juli 2008 wird wie
folgt geändert:
- § 5 Absatz 8 wird neu eingefügt:
„Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke,
die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden
Erschließungsanlage i.S. des § 2 Absatz 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist der
sich nach § 5 ergebende Betrag nur zur Hälfte zu erheben.“
Artikel 2
Neufassung der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Gemeinde
Stralendorf
Der Bürgermeister der Gemeinde
Stralendorf kann den Wortlaut der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Stralendorf in der von In-Kraft-Treten
dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes
Stralendorf bekannt machen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stralendorf, ………………
-
Siegel -
Lenz
Finanzielle Auswirkungen
Die Erschließungsbeiträge für mehrfach erschlossene
Grundstücke werden zur Hälfte erhoben.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V war kein Mitglied
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0