Sitzung: 27.10.2008 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2008/WIT/263
Sach- und Rechtslage:
Der Wiesenweg in der Gemeinde Wittenförden auf dem Flurstück 300/1, Flur
1, Gemarkung Wittenförden erstreckt sich von der Kreisstraße K 66 bis zur
Gemarkung Grambow und steht im Eigentum der Gemeinde Wittenförden. Der Weg diente in der Vergangenheit der
Verbindung der Ortslage mit den Waldflächen Grambow.
Nach vorliegenden Luftbildern aus
den Jahren 2002 und 2005 besteht der Wiesenweg nur bis zum Weg auf dem
Flurstück 189. Der hintere Bereich ist umgepflügt und wird zum Ackeranbau
genutzt. Eine Ortsbesichtigung am 2. Oktober 2008 bestätigte den vorgenannten
Zustand des Weges. Der hintere Bereich in Richtung Grambow kann vom öffentlichen
Verkehr nicht mehr genutzt werden. Ab wann dieser Zustand vorherrscht, konnte
nicht ermittelt werden.
Gemäß § 9 Straßen- und Wegegesetz
M-V (StrWG M-V) kann eine öffentliche Straße, wenn sie keine Verkehrsbedeutung
mehr hat, auf Antrag des Straßenbaulastträgers von der Straßenaufsichtsbehörde
eingezogen werden. Fraglich ist vorliegend, ob der Wiesenweg in seiner
Gesamtheit einen öffentlichen Weg darstellt.
Nach der Rechtsprechung verliert ein Weg seine Eigenschaft als öffentlicher Weg nicht dadurch, dass Teile des Weges – etwa durch Pflanzenbewuchs – zeitweise unpassierbar sind. Anders ist dies, wenn die Straßensubstanz völlig vernichtet wird und wenn deshalb die Sache „Straße“ tatsächlich und nicht nur auf Teilstrecken aufgehört hat zu existieren (VGH Kassel, NVwZ RR 1997, S. 469), etwa wenn auf der Fahrbahn bis zu 2 m hohe Bäume und Büsche wachsen und dieser Zustand bis in jüngste Zeit angedauert hat (VGH München, B. v. 4.6.1998 – 8 ZB 98.281) (vgl. Sauthoff in Sauthoff/Witting: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Wiesbaden, Kommunal- und Schulverlag, Stand September 2008, § 9 Rn. 6).
Eine Wegefläche, die sich
möglicherweise in alten Land- oder Flurkarten zeigt, kann nicht allein deswegen
nach wie vor als öffentlicher Weg angesehen werden, weil die Wegefläche einmal
wegerechtlich öffentlich war. Ist sie dauerhaft dem öffentlichen Verkehr
entzogen worden und als solche auch nicht mehr erkennbar, ist das Substrat
eines öffentlichen Weges entfallen. Er kann nicht mehr nach langer Zeit durch
tatsächliche Wiederherstellung der Wegtrasse und Überlassung für den Verkehr
als öffentliche Straße wiederhergestellt werden, ohne dass eine förmliche
Widmung erfolgt. Das gilt selbstverständlich nicht in den Fällen, wo ein
Dritter unbefugt den Weg beseitigt hat und der zuständige Straßenbaulastträger
darauf dringt, dass die Wegefläche wiederhergestellt wird, etwa in dem Fall, wo
der ländliche Weg durch Umpflügen dem umliegenden Ackerland einverleibt worden
ist (vgl. Sauthoff a.a.O. Rn. 16).
Nach dem Vorhergesagten und ausgehend von der Öffentlichkeit des Wiesenweges in seiner Gesamtheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrWG M-V am 30. Januar 1993 hat der Weg durch das Umpflügen bzw. Zuwachsen seine Eigenschaft öffentlich nicht verloren.
Im Ergebnis wird der Gemeinde
Wittenförden empfohlen, die Einziehung des Wiesenweges ab dem Weg auf dem
Flurstück 189 in Richtung Grambower Moor zur Klarstellung zu beschließen und
ein Einziehungsverfahren beim Landkreis Ludwigslust zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden
beschließt, den in der Anlage farblich markierten Teilbereich des Wiesenweges
ab dem Weg auf dem Flurstück 189, Flur 1, Gemarkung Wittenförden in Richtung
Grambower Moor einzuziehen und das Einziehungsverfahren gemäß § 9 StrWG M-V
beim Landkreis Ludwigslust zu beantragen.
Finanzielle Auswirkungen
- keine -
Anlage
Flurkarte
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des
Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0