Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Der Wiesenweg in der Gemeinde Wittenförden auf dem Flurstück 300/1, Flur 1, Gemarkung Wittenförden erstreckt sich von der Kreisstraße K 66 bis zur Gemarkung Grambow und steht im Eigentum der Gemeinde Wittenförden. Der Weg diente in der Vergangenheit der Verbindung der Ortslage mit den Waldflächen Grambow.

 

Nach vorliegenden Luftbildern aus den Jahren 2002 und 2005 besteht der Wiesenweg nur bis zum Weg auf dem Flurstück 189. Der hintere Bereich ist umgepflügt und wird zum Ackeranbau genutzt. Eine Ortsbesichtigung am 2. Oktober 2008 bestätigte den vorgenannten Zustand des Weges. Der hintere Bereich in Richtung Grambow kann vom öffentlichen Verkehr nicht mehr genutzt werden. Ab wann dieser Zustand vorherrscht, konnte nicht ermittelt werden.

 

Gemäß § 9 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) kann eine öffentliche Straße, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat, auf Antrag des Straßenbaulastträgers von der Straßenaufsichtsbehörde eingezogen werden. Fraglich ist vorliegend, ob der Wiesenweg in seiner Gesamtheit einen öffentlichen Weg darstellt.

 

Nach der Rechtsprechung verliert ein Weg seine Eigenschaft als öffentlicher Weg nicht dadurch, dass Teile des Weges – etwa durch Pflanzenbewuchs – zeitweise unpassierbar sind. Anders ist dies, wenn die Straßensubstanz völlig vernichtet wird und wenn deshalb die Sache „Straße“ tatsächlich und nicht nur auf Teilstrecken aufgehört hat zu existieren (VGH Kassel, NVwZ RR 1997, S. 469), etwa wenn auf der Fahrbahn bis zu 2 m hohe Bäume und Büsche wachsen und dieser Zustand bis in jüngste Zeit angedauert hat (VGH München, B. v. 4.6.1998 – 8 ZB 98.281) (vgl. Sauthoff in Sauthoff/Witting: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Wiesbaden, Kommunal- und Schulverlag, Stand September 2008, § 9 Rn. 6).

 

Eine Wegefläche, die sich möglicherweise in alten Land- oder Flurkarten zeigt, kann nicht allein deswegen nach wie vor als öffentlicher Weg angesehen werden, weil die Wegefläche einmal wegerechtlich öffentlich war. Ist sie dauerhaft dem öffentlichen Verkehr entzogen worden und als solche auch nicht mehr erkennbar, ist das Substrat eines öffentlichen Weges entfallen. Er kann nicht mehr nach langer Zeit durch tatsächliche Wiederherstellung der Wegtrasse und Überlassung für den Verkehr als öffentliche Straße wiederhergestellt werden, ohne dass eine förmliche Widmung erfolgt. Das gilt selbstverständlich nicht in den Fällen, wo ein Dritter unbefugt den Weg beseitigt hat und der zuständige Straßenbaulastträger darauf dringt, dass die Wegefläche wiederhergestellt wird, etwa in dem Fall, wo der ländliche Weg durch Umpflügen dem umliegenden Ackerland einverleibt worden ist (vgl. Sauthoff a.a.O. Rn. 16).

 

Nach dem Vorhergesagten und ausgehend von der Öffentlichkeit des Wiesenweges in seiner Gesamtheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrWG M-V am 30. Januar 1993 hat der Weg durch das Umpflügen bzw. Zuwachsen seine Eigenschaft öffentlich nicht verloren.

 

Im Ergebnis wird der Gemeinde Wittenförden empfohlen, die Einziehung des Wiesenweges ab dem Weg auf dem Flurstück 189 in Richtung Grambower Moor zur Klarstellung zu beschließen und ein Einziehungsverfahren beim Landkreis Ludwigslust zu beantragen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden beschließt, den in der Anlage farblich markierten Teilbereich des Wiesenweges ab dem Weg auf dem Flurstück 189, Flur 1, Gemarkung Wittenförden in Richtung Grambower Moor einzuziehen und das Einziehungsverfahren gemäß § 9 StrWG M-V beim Landkreis Ludwigslust zu beantragen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 - keine -

Anlage

Flurkarte

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           10

Davon stimmberechtigt:                                      10

Ja-Stimmen:                                                      10

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0