Sitzung: 16.07.2001 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluß:
Sach-
und Rechtslage
Um das
Wesentlichste vorweg zu nehmen, an den von der Gemeindevertretung bisher
gefaßten Beschlüssen mit inhaltlichem Charakter ändert sich nichts.
Aussprachen
mit dem Rechtsamt, verschiedenen Planungsbüros und Bauamtsleitern anderer Ämter
haben zwei Dinge bestätigt, zum einen, daß hinsichtlich des Abschlusses
städtebaulicher Verträge noch erhebliche Unsicherheiten bestehen und zum
anderen, daß ein Vorhaben bezogener B - Plan, der einen sogenannten Durchführungsvertrag
bedingt, für einen Wohnungsbau Standort
ungünstig in der gegebenen Konstalation .
Laut dem
Ministerialrat Helmuth von Nicolai (Baurechtsexperte im Ministerium für Bau und
Arbeit)ist ein Vorhaben bezogener Bebauungsplan an folgende Prämissen gebunden.
1.Hat der
Vorhabenträger den unbedingten Zugriff auf Grund und Boden, auf dem das
Vorhaben und die Erschließungsanlagen errichtet werden sollen (am besten
Eigentum,es genügt aber auch eine Grunddienstbarkeit, langfristige Pacht o.Ä.)
?
2.Handelt
es sich rechtlich um einen Vorhabenträger?
3.Ist der
Vorhabenträger bereit, das Gesamtvorhaben auf sein eigenes wirtschaftliches
Risiko selbst zu realisieren ?
4.Hat der
Vorhabenträger sowohl die finanzielle als auch personelle
Leistungsfähigkeit,die erwarten lässt, dass er das von ihm vorgestellte Projekt
wirklich realisieren kann (Eigenkapitaldecke, personelle Ausstattung,
Erfahrungen und Referenzen mit Bauvorhaben vergleichbarar Art, Zugang zu
Kreditinstituten)?
5.Ist der
Vorhabenträger bereit, die Kosten für
Planung, Bau der Vorhaben, Erschließungs- und, soweit erforderlich, Ausgleichsmaßnahmen zu
übernehmen?
Da wir es
letztlich mit einzelnen Bauherren zu tun haben und angezweifelt werden muß daß
der § 4 eines solchen Vertrages
§ 4 Realisierung
des Vorhaben
Der
Vorhabensträger verpflichtet sich, innerhalb von ________ Wochen nach In- Kraft-Treten
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) bei der
zuständigen
Baugenehmigungsbehörde
einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben
nach § 3
zu stellen .
Der
Vorhabensträger verpflichtet sich, spätestens___________Wochen nach Zugang der
Der
Baugenehmigung/Bestandkraft der Baugenehmigung mit der Bauausführung zu
beginnen
und das
Vorhaben innerhalb einer Frist von ________ Monaten fertig zu stellen .
erfüllbar
ist, wird vorgeschlagen den "Vorhaben bezogenen B- Plan" in einen B -
Plan umzuwandeln für den vor Inkraftsetzen ein konkreter Erschließungsvertrag
abzuschließen ist.
Beschlußvorschlag:
Die
Gemeindevertretung stimmt der Umwandlung des Vorhabenbezogenen B - Planes Nr. 9
"De Waur" in einen B - Plan Nr. 9 "De Waur" zu .
Die
Inkraftsetzung des B- Planes setzt einen durch die Gemeindevertretung
beschlossenen Erschließungsvertrag voraus.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Herr Harry Heinrich
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 12
Davon stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen:
0