Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluß:

Sach- und Rechtslage

 

Um das Wesentlichste vorweg zu nehmen, an den von der Gemeindevertretung bisher gefaßten Beschlüssen mit inhaltlichem Charakter ändert  sich nichts.

Aussprachen mit dem Rechtsamt, verschiedenen Planungsbüros und Bauamtsleitern anderer Ämter haben zwei Dinge bestätigt, zum einen, daß hinsichtlich des Abschlusses städtebaulicher Verträge noch erhebliche Unsicherheiten bestehen und zum anderen, daß ein Vorhaben bezogener B - Plan, der einen sogenannten Durchführungsvertrag bedingt, für einen  Wohnungsbau Standort ungünstig in der gegebenen Konstalation .

Laut dem Ministerialrat Helmuth von Nicolai (Baurechtsexperte im Ministerium für Bau und Arbeit)ist ein Vorhaben bezogener Bebauungsplan an folgende Prämissen gebunden.

 

1.Hat der Vorhabenträger den unbedingten Zugriff auf Grund und Boden, auf dem das Vorhaben und die Erschließungsanlagen errichtet werden sollen (am besten Eigentum,es genügt aber auch eine Grunddienstbarkeit, langfristige Pacht o.Ä.) ?

2.Handelt es sich rechtlich um einen Vorhabenträger?

3.Ist der Vorhabenträger bereit, das Gesamtvorhaben auf sein eigenes wirtschaftliches Risiko selbst zu realisieren ?

4.Hat der Vorhabenträger sowohl die finanzielle als auch personelle Leistungsfähigkeit,die erwarten lässt, dass er das von ihm vorgestellte Projekt wirklich realisieren kann (Eigenkapitaldecke, personelle Ausstattung, Erfahrungen und Referenzen mit Bauvorhaben vergleichbarar Art, Zugang zu Kreditinstituten)?

5.Ist der Vorhabenträger bereit, die Kosten für  Planung, Bau der Vorhaben, Erschließungs- und,  soweit erforderlich, Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen?

 

Da wir es letztlich mit einzelnen Bauherren zu tun haben und angezweifelt werden muß daß der § 4 eines solchen Vertrages

 

                                    § 4 Realisierung des Vorhaben

 

Der Vorhabensträger verpflichtet sich, innerhalb von  ________ Wochen nach In- Kraft-Treten

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) bei der zuständigen

Baugenehmigungsbehörde einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben

nach § 3 zu stellen .

Der Vorhabensträger verpflichtet sich, spätestens___________Wochen nach Zugang der

Der Baugenehmigung/Bestandkraft der Baugenehmigung mit der Bauausführung zu beginnen

und das Vorhaben innerhalb einer Frist von ________ Monaten fertig zu stellen .

 

 

erfüllbar ist, wird vorgeschlagen den "Vorhaben bezogenen B- Plan" in einen B - Plan umzuwandeln für den vor Inkraftsetzen ein konkreter Erschließungsvertrag abzuschließen ist.

 

Beschlußvorschlag:

Die Gemeindevertretung stimmt der Umwandlung des Vorhabenbezogenen B - Planes Nr. 9 "De Waur" in einen B - Plan Nr. 9 "De Waur" zu .

Die Inkraftsetzung des B- Planes setzt einen durch die Gemeindevertretung beschlossenen Erschließungsvertrag voraus.

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

                                    Herr Harry Heinrich

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           12

Davon stimmberechtigt:                                      11

Ja-Stimmen:                                                      11

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0