Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Es liegen
Anträge verschiedener Bauherren vor bei untergeordneten Dächern der
Hauptgebäude keine Bindung der Dachneigung festzuschreiben. Bei
"Friesengiebeln" sind das z.B. 70°.
Die
Festsetzungen der Satzung sind nicht genug eindeutig, deshalb gibt es
Unstimmigkeiten mit dem Fachdienst Bauordnung des Landratsamtes Ludwigslust. Es
wird deshalb vorgeschlagen den Pkt. 9.6. der Satzung um folgenden Text zu
erweitern:
Untergeordnete
Dachflächen von Dächern der Wohngebäude (z.B. Gauben, Friesengiebel,
Abschleppungen) dürfen in der Dachneigung von den Festsetzungen für das Dach
der Wohngebäude abweichen.
Beschlußvorschlag:
1. Die
Gemeindevertretung beschließt die Änderung der Satzung als Satzung auf der
Basis des § 86 LBO MV indem der Text des Pkt. 9.6. wie folgt neu lautet:
9.6.
Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und Carports können als Flachdächer
ausgeführt werden. Bei Dachneigungen unter 25° sind auch andere Materialen
zulässig. Untergeordnete Dachflächen von Dächern der Wohngebäude (z.B. Gauben,
Friesengiebel, Abschleppungen) dürfen in der Dachneigung von den Festsetzungen
für das Dach der Wohngebäude abweichen.
2. Die
geänderte Satzung ist durch Bekanntmachung entsprechend Hauptsatzung der
Gemeinde in Kraft zu setzen.
3. Das
Landratsamt Fachdienst Bauordnung und Fachdienst Recht sind zu informieren.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon
stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen: 0