Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 3

Beschluss:

 

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Holthusen führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 7 durch. Die Gemeinde Holthusen hat nach einem ersten Beteiligungsverfahren aufgrund der Novellierung des BauGB auf das neue Baurecht umgestellt. Im Verfahren nach dem BauGB 2006 wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und nach § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) durchgeführt. Im Ergebnis des Verfahrens ergeben sich nach Auswertung sämtlicher Stellungnahmen zu berücksichtigende, teilweise zu berücksichtigende und nicht zu berücksichtigende Anregungen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat leider keiner der Bürger Gebrauch gemacht zur Abgabe seiner Stellungnahme. Deshalb sind im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen nur Stellungnahmen von Behörden beachtlich. Auf der Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen wird der Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung gefasst. Danach ist der Plan öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

 

Beschlussvorschlag:

1.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, zum Bebauungsplan Nr. 7.

2.      Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind für die Dauer 1 Monats öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen nach § 3 Abs. 2 BauGB.

3.      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.

4.      Die öffentliche Auslegung der Unterlagen ist bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, welche umweltrelevanten Stellungnahmen, hier insbesondere zu wasserwirtschaftlichen und immissionsschutzrechtlichen Belangen, ausgelegt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Untersuchungen zu Schallauswirkungen und zu Versickerungen mit öffentlich ausgelegt werden.

5.      In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen und Anregungen, die sich der Gemeinde nicht aufdrängen hätten müssen, nicht berücksichtigt werden.

6.      In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass mit Beschlussfassung zum Bebauungsplan ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Herr Thormählen, Herr Assmann, Herr Jessel

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           8

Davon stimmberechtigt:                                      5

Ja-Stimmen:                                                      5

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0