Sitzung: 22.05.2007 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 3
Vorlage: 2007/HOL/240
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Die
Gemeinde Holthusen führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 7
durch. Die Gemeinde Holthusen hat nach einem ersten Beteiligungsverfahren
aufgrund der Novellierung des BauGB auf das neue Baurecht umgestellt. Im
Verfahren nach dem BauGB 2006 wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1
BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und nach § 4 Abs. 1 BauGB
(frühzeitige Behördenbeteiligung) durchgeführt. Im Ergebnis des Verfahrens
ergeben sich nach Auswertung sämtlicher Stellungnahmen zu berücksichtigende,
teilweise zu berücksichtigende und nicht zu berücksichtigende Anregungen. Im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat leider keiner der Bürger
Gebrauch gemacht zur Abgabe seiner Stellungnahme. Deshalb sind im Rahmen der
Auswertung der Stellungnahmen nur Stellungnahmen von Behörden beachtlich. Auf
der Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen wird der Beschluss über den
Entwurf und die öffentliche Auslegung gefasst. Danach ist der Plan öffentlich
auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen billigt die Entwürfe der
Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, zum Bebauungsplan
Nr. 7.
2.
Die Entwürfe der
Planzeichnung und der Begründung, inklusive Umweltbericht, sind für die Dauer 1
Monats öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen nach § 3 Abs. 2 BauGB.
3.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
und über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.
4.
Die öffentliche
Auslegung der Unterlagen ist bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben,
welche umweltrelevanten Stellungnahmen, hier insbesondere zu
wasserwirtschaftlichen und immissionsschutzrechtlichen Belangen, ausgelegt
werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Untersuchungen zu Schallauswirkungen
und zu Versickerungen mit öffentlich ausgelegt werden.
5.
In der
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass nicht
fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen und Anregungen, die sich der Gemeinde nicht
aufdrängen hätten müssen, nicht berücksichtigt werden.
6.
In der
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ebenfalls darauf hinzuweisen,
dass mit Beschlussfassung zum Bebauungsplan ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Herr Thormählen, Herr Assmann, Herr Jessel
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 5
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0