Sitzung: 21.05.2007 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2007/WIT/226
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden
hat den Aufstellungsbeschluss für die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4
„Woltersmoor“ gefasst.
Entsprechend den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und
4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde die Öffentlichkeit frühzeitig
unterrichtet.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden
ausgewertet und entsprechend bei der Erstellung des Entwurfs der 7. Änderung
des Bebauungsplans und seiner Begründung berücksichtigt.
Der anliegende Entwurf einschließlich Begründung
wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und parallel Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Beschlussvorschlag:
- Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden beschließt die Auswertung der
Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend der
Anlage.
- Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden beschließt den Entwurf der 7.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Woltersmoor“ einschließlich der
Begründung. Der Entwurf liegt als Anlage bei.
- Die
Gemeindevertretung beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs der
7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Woltersmoor“ einschl. der Begründung
mit Umweltbericht und der wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen.
- Parallel
sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0
Die Änderung im Baufeld 7 bezüglich der Zuordnung
einer Garage wird gänzlich gestrichen.
Verfahrensvermerk: Stralendorf wird ohne „h“
geschrieben und der private Tennisplatz darf mit einem Ballfangzaun versehen
werden. (Der Ballfangzaun ist keine Einfriedung).