Beschluss: nein beschlossen

Abstimmung: 13 Nein

Beschluß:

Sach- und Rechtslage:

Am 24. Dezember 1998 wurde o. g. Satzung in Kraft gesetzt.

Für eine Abrundungssatzung enthält sie ungewöhnlich viel baugestalterische Festsetzungen, so u. a. ist im Pkt. 3.1 die Farbe der Außenwände der Hauptgebäude vorgeschrieben.

Es liegt nunmehr ein Antrag vor (siehe Anlage) beim Verputz die Farbe ganz zu streichen.

 

Gegenwärtige Festsetzung: Ziegelmauerwerk, Farbe rot-rotbraun oder verputzt, Farbe weiß-creme, Holzverschalungen an den Giebeln sind zulässig (bei 30% der jeweiligen Ansichtsfläche).

 

Neue Festsetzung: Ziegelmauerwerk, Farbe rot-rotbraun oder verputzt, Holzverschalungen an den Giebeln sind zulässig (bei 30% der jeweiligen Ansichtsfläche).

 

In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig vorgeschlagen den Pkt. 3.6 der Satzung

"§14 Abs. 1 BauNVO, § 48 VVL BauO M-V

Garagen/Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig"

zu streichen. Es engt die Bauherren in nicht mehr üblicher Weise ein.

 

Beschlußvorschlag:

Die Änderung der Satzung im Sinne der Sach- und Rechtslage zu 1 "Farbe" und 2 "Garagen und Carports" wird als Satzung zugestimmt.

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           13

Davon stimmberechtigt:                                      13

Ja-Stimmen:                                                      0

Nein-Stimmen:                                                   13

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0