Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Am 24.
Dezember 1998 wurde o. g. Satzung in Kraft gesetzt.
Für eine
Abrundungssatzung enthält sie ungewöhnlich viel baugestalterische
Festsetzungen, so u. a. ist im Pkt. 3.1 die Farbe der Außenwände der Hauptgebäude
vorgeschrieben.
Es liegt
nunmehr ein Antrag vor (siehe Anlage) beim Verputz die Farbe ganz zu streichen.
Gegenwärtige
Festsetzung:
Ziegelmauerwerk, Farbe rot-rotbraun oder verputzt, Farbe weiß-creme,
Holzverschalungen an den Giebeln sind zulässig (bei 30% der jeweiligen
Ansichtsfläche).
Neue
Festsetzung:
Ziegelmauerwerk, Farbe rot-rotbraun oder verputzt, Holzverschalungen an den
Giebeln sind zulässig (bei 30% der jeweiligen Ansichtsfläche).
In diesem
Zusammenhang wird gleichzeitig vorgeschlagen den Pkt. 3.6 der Satzung
"§14
Abs. 1 BauNVO, § 48 VVL BauO M-V
Garagen/Carports
sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig"
zu
streichen. Es engt die Bauherren in nicht mehr üblicher Weise ein.
Beschlußvorschlag:
Die
Änderung der Satzung im Sinne der Sach- und Rechtslage zu 1 "Farbe"
und 2 "Garagen und Carports" wird als Satzung zugestimmt.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon
stimmberechtigt: 13
Ja-Stimmen: 0
Nein-Stimmen: 13
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen: 0