Sitzung: 26.09.2006 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Vorlage: 2006/HOL/228
Sach- und Rechtslage:
Auf der Trägerberatung am 09.05.2006 wurden die
neuen §§ 8a und 72a des SGB VIII erläutert. Es handelt sich um den
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
Diese neuen §§ schreiben vor, dass zwischen dem
Landkreis Ludwigslust als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden
als Träger von Einrichtungen und Diensten zur Erfüllung des Schutzauftrages
Vereinbarungen abzuschließen sind.
Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen
und Dienste, die die Gemeinde Holthusen betreibt, neu eröffnet bzw. übernimmt.
Die Gemeinde ist verpflichtet gemäß § 8a Abs.2
SGB VIII, bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin zu wirken, wenn
dies erforderlich ist. Um dies zu gewährleisten, hat die Gemeinde 14 Tage nach
Abschluss dieser Vereinbarung dem Landkreis Ludwigslust eine geeignete
Fachkraft der Kita und des Jugendclubs zu benennen.
Sollten die Eltern die Hilfe nicht in Anspruch
nehmen, übergibt die Gemeinde den Vorgang an den Landkreis, der weiter nach §
8a SGB VIII tätig wird.
Gemäß § 72a Satz 3 SGB VIII hat der Landkreis
sicher zu stellen, dass die Gemeinde keine vorbestraften Personen einstellt und
beschäftigt. Der Landkreis empfiehlt bei Neueinstellung ein Führungszeugnis zu
verlangen. Weiter empfiehlt er eine regelmäßige Vorlage von Führungszeugnissen
der Beschäftigten, eine Vorlage bei Verdacht oder die Aufnahme von persönlichen
Erklärungen.
Die Kosten (z.Z. 13,00 €) eines
Führungszeugnisses sind von dem Betroffenen selbst zu tragen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Bürgermeisterin wird bevollmächtigt mit
dem Landkreis Ludwigslust die erforderliche Vereinbarung abzuschließen.
2. Zur Gewährleistung der Verpflichtung, bei den
Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfe hin zu wirken, wenn dies erforderlich
ist (bei Kindeswohlgefährdung), wird dem Landkreis Ludwigslust dafür eine
geeignete Fachkraft benannt, die vom Sozialausschuss in Zusammenarbeit mit dem
Kita-Träger bzw. Jugendclub-Träger und der Kita-Leitung bzw. Jugendclubleiter
bestimmt wird.
3. Zur Gewährleitung der Verpflichtung, dass die
Gemeinde keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen Straftaten gemäß
72 a Abs. 1 SGB VIII vorbestraft sind, werden folgende geeignete Maßnahmen
festgelegt:
3a) Bei Neueinstellung muss ein Führungszeugnis
vorgelegt werden. Die Kosten dafür trägt die Person, die neu eingestellt werden
soll.
3b) Von den Beschäftigten werden in regelmäßigen
Abständen persönliche Erklärungen angefordert. Der regelmäßige Abstand wird auf
4 Jahre festgelegt.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9
Davon stimmberechtigt: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0