Sach- und Rechtslage:

Auf der Trägerberatung am 09.05.2006 wurden die neuen §§ 8a und 72a des SGB VIII erläutert. Es handelt sich um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

Diese neuen §§ schreiben vor, dass zwischen dem Landkreis Ludwigslust als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden als Träger von Einrichtungen und Diensten zur Erfüllung des Schutzauftrages Vereinbarungen abzuschließen sind.

Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen und Dienste, die die Gemeinde Holthusen betreibt, neu eröffnet bzw. übernimmt.

Die Gemeinde ist verpflichtet gemäß § 8a Abs.2 SGB VIII, bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin zu wirken, wenn dies erforderlich ist. Um dies zu gewährleisten, hat die Gemeinde 14 Tage nach Abschluss dieser Vereinbarung dem Landkreis Ludwigslust eine geeignete Fachkraft der Kita und des Jugendclubs zu benennen.

Sollten die Eltern die Hilfe nicht in Anspruch nehmen, übergibt die Gemeinde den Vorgang an den Landkreis, der weiter nach § 8a SGB VIII tätig wird.

Gemäß § 72a Satz 3 SGB VIII hat der Landkreis sicher zu stellen, dass die Gemeinde keine vorbestraften Personen einstellt und beschäftigt. Der Landkreis empfiehlt bei Neueinstellung ein Führungszeugnis zu verlangen. Weiter empfiehlt er eine regelmäßige Vorlage von Führungszeugnissen der Beschäftigten, eine Vorlage bei Verdacht oder die Aufnahme von persönlichen Erklärungen.

Die Kosten (z.Z. 13,00 €) eines Führungszeugnisses sind von dem Betroffenen selbst zu tragen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1. Die Bürgermeisterin wird bevollmächtigt mit dem Landkreis Ludwigslust die erforderliche Vereinbarung abzuschließen.

 

2. Zur Gewährleistung der Verpflichtung, bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfe hin zu wirken, wenn dies erforderlich ist (bei Kindeswohlgefährdung), wird dem Landkreis Ludwigslust dafür eine geeignete Fachkraft benannt, die vom Sozialausschuss in Zusammenarbeit mit dem Kita-Träger bzw. Jugendclub-Träger und der Kita-Leitung bzw. Jugendclubleiter bestimmt wird.

 

3. Zur Gewährleitung der Verpflichtung, dass die Gemeinde keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen Straftaten gemäß 72 a Abs. 1 SGB VIII vorbestraft sind, werden folgende geeignete Maßnahmen festgelegt:

 

3a) Bei Neueinstellung muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Die Kosten dafür trägt die Person, die neu eingestellt werden soll.

 

3b) Von den Beschäftigten werden in regelmäßigen Abständen persönliche Erklärungen angefordert. Der regelmäßige Abstand wird auf 4 Jahre festgelegt.

 

 

Über den Beschluss wurde beraten. Er  konnte aber in der heutigen Sitzung nicht

beschlossen werden, da die  Gemeindevertretung nicht beschlussfähig ist