Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Befangen: 3

Beschluss:

 

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen hat für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 7 eine Veränderungssperre entsprechend § 14 BauGB erlassen. Aufgrund dieser Sperre dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht durchgeführt werden.

Der Firma Bülow & Partner wurde mit Schreiben vom 08.10.2004 eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Schrott und von nicht besonders überwachungsbedürftigen sonstigen Abfällen über 100t durch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur, Schwerin erteilt. Die untere Wasserbehörde Ludwigslust erteilt der Firma Bülow die wasserrechtliche Erlaubnis mit den Auflagen, dass bauliche Veränderungen für die Regenentwässerung durchzuführen sind. Die Firma Bülow & Partner beantragt eine Ausnahme von der Veränderungssperre, um diese Maßnahmen durchführen zu können.

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können nur diejenigen planungsrechtlichen Gründe sein, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also die Sicherung der Planung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Sicherungsbedürfnis berührt ist und überwiegt, wenn ein Vorhaben die Planung erschweren könnte (vgl. Bielenberg BauGB Kommentierung). Die Durchführung von Maßnahmen zur Regenentwässerung auf dem Grundstück der Firma Bülow & Partner wird den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und kann damit eine Ausnahme von der Veränderungssperre erhalten.

Die Bauaufsichtsbehörde Ludwigslust gibt mit Schreiben vom 02.08.2005 Ihre Zustimmung über die Zulassung einer Ausnahme unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde Holthusen das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen erteilt ihr Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für die Firma Bülow & Partner gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für folgende bauliche Maßnahme:

Erfüllung der Auflagen der unteren Wasserbehörde, die in der Anlage beigefügt sind und Bestandteil des gemeindlichen Einvernehmens sind.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

                        Herr Thormählen , Herr Norbert Groth , Herr Assmann

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                       9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                       8

Davon stimmberechtigt:                                                  5

Ja-Stimmen:                                                                  5

Nein-Stimmen:                                                               0

Stimmenenthaltungen:                                                    0

Ungültige Stimmen:                                                        0